Aufgrund der aktuellen Situation habe mich im Netz mal auf die Suche gemacht und bin unter
http://www.recht-der-homepage.de/
fündig geworden. Inwieweit das jetzt rechtlich Wasserdicht ist, kann und möchte ich nicht beurteilen.
Ich Stelle die relevanten Teile des Textes 'mal zur allgemeinen Diskussion in diesen neuen Thread.
Urheberrechte
I. Sind Mp3 Downloads strafbar?
Meines Erachtens gibt es auf diese Frage nur eine sinnvolle Antwort:
NEIN.
Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Struktur des Urheberrechts, wie es (momentan) in Deutschland normiert ist.
(Im übrigen belegen dies auch die neuesten Beschlüsse des Europäischen Parlaments)
1. Mp3-Dateien sind Werke der Musik, die in §2 Nr.2 UrhG als geschützte Werke dargestellt werden. Zwar liegen mp3-Dateien im Internet in digitalisierter und komprimierter Form vor, doch werden sie alleine dadurch nicht etwa zu Software, sondern bleiben der Zweckbestimmung gemäß Musikstücke, die einzig zur hörbaren Wiedergabe konzipiert sind.
Urheber gem. §7 UrhG ist der jeweilige Musiker bzw. gem. §8 UrhG die Musiker (dies ist zu unterscheiden von der Geltendmachung der Rechte, die in Deutschland bei der GEMA liegen).
2. In §16 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht des Urhebers normiert. Dieses wird durch den Download tangiert, da dadurch auf der Festplatte des Users eine Kopie des Stückes entsteht, dessen Existenz nichts an der Weiterexistenz des Stückes auf dem jeweiligen Server ändert. Ob man die Festplatte als Tonträger gem. §16 II UrhG ansehen will, ist dabei nicht entscheidend, da jedenfalls §16 I UrhG bereits einschlägig ist. §16 II UrhG wird dann aktuell, wenn von Festplatte auf CD mittels Brenner oder auf einen Mp3-Player kopiert wird.
3. Die Strafbarkeit des Vervielfältigens ist in §106 UrhG geregelt. Angedroht wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gem. §109 UrhG wird die Tat allerdings nur auf Strafantrag hin verfolgt, jedoch ist auch ein Einschreiten durch die Staatsanwaltschaft ohne Antrag möglich, soweit diese das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
a. Grundsätzlich ist das Vervielfältigen durch Download der Mp3-Datei vollendet. Daher würde gem. §106 UrhG eine Strafbarkeit eintreten.
b. Allerdings enthält §106 UrhG die gesetzliche Einschränkung "in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen".
Damit wird letztlich auf den entscheidenden §53 UrhG verwiesen, nach dessen Abs.I zulässig ist, "einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen".
Demnach darf jeder sich Kopien eines grundsätzlich geschützten Werkes (Ausnahmen für Software!) erstellen. Dieses Vorgehen ist alltäglich im Rahmen der Aufnahme von Fernsehprogrammen oder Rundfunksendungen auf Video- oder Audiocassette. Auch die Zusammenstellung von Musikstücken auf Cd oder Cassette ist üblich. Dies ist selbst dann nicht strafbar, wenn der Vervielfältigende nicht Eigentümer des zu kopierenden Werkes ist, also das Werk sich beispielsweise auf der Cd oder Cassette eines Bekannten befindet.
Darüber hinausgehend ist es sogar erlaubt, die Kopien durch einen anderen herstellen zu lassen, solange dieser es unentgeltlich tut (was aber nicht ausschließt, die Kosten der Kopie erstattet zu verlangen). Verlangt wird immer aber auch lediglich, daß die Vervielfältigung für den privaten Gebrauch stattfindet, was beim Download einer Mp3-Datei zur nachfolgenden heimischen Wiedergabe zweifelsohne gegeben ist.
Ausgeglichen wird diese Einschränkung des Urheberrechts durch die Abgabepflicht der Hersteller von Vervielfältigungsgeräten und - trägern, also etwas dem Hersteller des Videorecorders oder der Videocassette. Letztlich zahlt der Vervielfältigende die Gebühren der Vervielfältigung bereits durch den Kauf des entsprechenden Geräts (vgl. §54 UrhG).
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß §53 UrhG nur deshalb keine Anwendung findet, weil auf Hardware und Cd-Rom keine Abgabe geleistet werden muß. Der Grundsatz des §53 UrhG wird durch §54 UrhG nicht bedingt. Vielmehr ist diese Norm eine Ergänzung, die den Ausgleich darstellt für die gesetzgeberische Entscheidung, dem Privaten die Vervielfältigung zu erlauben. Dabei wird eine privatrechtliche Vergütungspflicht normiert, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kopierenden nicht beeinflußen kann. Dies gilt schon deshalb, weil §54 UrhG sich lediglich an die Hersteller der entsprechenden Geräte wendet und nicht etwas eine Vervielfältigung nur mit Geräten gestattet, für die der private Nutzer ein entsprechendes Entgelt an den Hersteller der Geräte gezahlt hat ("Der Dieb eines Videorecorders macht sich nicht urheberrechtlich strafbar, wenn er damit aufnimmt!").
Im übrigen ist auch der Meinung entgegenzutreten, private Kopien seien nur dann straffrei, wenn der andere Teil berechtigter "Besitzer" der Mp3-Datei ist. Wäre das der Fall, hätte der Gesetzgeber einen Hehlerei-Tatbestand, wie er im allgemeinen Strafrecht normiert ist, auch hier normieren müssen. Dies hat er nicht getan. Eine ausweitende Auslegung ist im Strafrecht aber nicht möglich. Daher ist diese Meinung falsch!
Andere Files (video/bilder)
Obwohl die Diskussion zur Zeit sehr stark in Richtung mp3 geht, zumal starken Interessenverbände beteiligt sind, ist nicht zu verkennen, daß sich auch im Bereich Video/Bild Problembereiche des Urheberrechts auftun.
I. Video
Verschiedene Verfahren ermöglichen es, über das Internet kleine Filme zu verbreiten. Die bekanntesten Files dürften hierbei .rm, .avi, .mov und mpeg sein. Diese Files kann man mit Hilfe z.B. des Windows-Media-Player oder des Real-Player abspielen, wobei auch ein Online-Abruf möglich ist. Weiterhin bleibt es natürlich dabei, daß die entsprechenden Files auch zum Download bereit stehen.
Im Mittelpunkt steht wiederum das Urheberrecht, wobei grundsätzlich auf die Ausführungen zu mp3s verwiesen werden kann. Denn Audio- und Video-Files werden urheberrechtlich gleich behandelt.
Andererseits muß auch gesehen werden, daß, wo im Bereich mp3 das Urheberrecht nahezu immer auf den ersten Blick ersichtlich ist (man muß ja wissen, welche Band man up-/downloadet), im Bereich Video eine sehr große Grauzone existiert.
Gerade bei den zur Zeit sehr beliebten Fun-Videos, stammt der Großteil der Files von Privatpersonen, die diese selbst ins Netz gestellt haben (public domain), oder zumindest mit der Verbreitung einverstanden sind. Gleiches gilt wohl für die "Fun-Werbung", die dadurch ja gerade zu höchster Wirksamkeit reift. Hier sollte eine Verfolgung grundsätzlich kaum möglich sein.
Anders verhält es sich mit ausgefeilten Filmdokumenten, sei es dokumentarischen Charakters oder gar ganze Kinofilme. Hier besteht für jeden erkennbar der Wille, die eigenen Urheberrechte zu wahren. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ein Strafantrag ja auch nicht gestellt werden (was eh selten geschieht).
Daher gilt für Webmaster:
Finger weg von kompletten Kinofilmen/Fernsehdokumenten. Andere Videos sollten danach beurteilt werden, ob ein Logo (z.B. "RTL 2" oder "CNN") zu erkennen ist. Ist dies der Fall, sollte eine Verbreitung unterlassen werden. In den sonstigen Fällen bewegt man sich in einem Graubereich, der aber zur Zeit nicht strafrechtlich erörtert wird und daher momentan unproblematisch ist.
Was für ein Wahnsinn im Frankfurter Waldstadion. Das ist geiler als Sex !!! Meine Freundin möge mir verzeihen - EINTRACHT FRANKFURT !!! (FFH-Konferenz)
...und nur wer da war versteht's
Sobald wir wieder Eishockey spielen wird die Sig geändert