Heute ist der Flyer endlich auch bei mir eingetrudelt. Nächste Woche geht die Bestellung raus. ___________________________________________________________________________ Gruß, THELION
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Was ist bei Nichtbesuch der Veranstaltung versichert?
Bei Nichtbesuch der Veranstaltung aus einem der unter § 2 genannten Gründe ist der anteilige Preis der Dauerkarte für die nichtbesuchte Veranstaltung Ticket-Preis (inkl. Gebühren) der versicherten Veranstaltung versichert. Unter welchen Voraussetzungen erstattet die ELVIA den Ticketpreis? Versicherungsschutz besteht, wenn der planmäßige Besuch der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selber oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartete schwere Erkrankung; Schwangerschaft, sofern der Besuch der Veranstaltung in Folge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist; Umzug auf Grund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, sofern die Veranstaltung vor Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages gebucht war und die Entfernung zum neuen Wohnort mehr als 100 km beträgt; unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden; Risikopersonen sind die Angehörigen der versicherten Person; der Lebenspartner der versicherten Person oder der Lebenspartner einer der versicherten an der Veranstaltung teilnehmenden Personen; diejenigen, die nicht an der Veranstaltung teilnehmende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen; diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person ein Ticket gekauft und versichert haben, und deren Angehörige. Haben mehr als vier Personen gemeinsam Tickets für eine Veranstaltung gekauft, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt bzw. verschoben wird oder aus anderen, den Veranstalter betreffenden Gründen nicht stattfindet. Eine Erstattung erfolgt hierbei ggf. gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ticketanbieters bzw. des Veranstalters. Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden; den Schaden unverzüglich der ELVIA anzuzeigen; das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und der ELVIA jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der ELVIA Assistance-Notrufzentrale - von der Schweigepflicht zu entbinden und es der ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen; die Veranstaltung unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittgrundes zu stornieren und das nicht-entwertete Ticket unverzüglich an ELVIA zu senden; die per E-Mail zugestellte Auftrags-/Versicherungsbestätigung und den dieser E-Mail beigefügten Versicherungsausweis mit dem nicht-entwerteten Ticket bei der ELVIA einzureichen; schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung und Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie; zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der ELVIA der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch die ELVIA über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit des Besuchs der Veranstaltung zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten; bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen; bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im neuen Wohnort eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages und eine Kopie der Anmeldebestätigung im neuen Wohnort vorzulegen. Wird eine dieser Obliegenheiten gemäß Nr. 1 a) – c) vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist die ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt die ELVIA jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung hat. II Allgemeine Bestimmungen zur ELVIA DauerkartenTicket-Versicherung Wer ist versichert? Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde. Versichert ist der berechtigte Inhaber einer gültigen Dauerkarte, im Folgenden Karteninhaber genannt. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Karteninhaber direkt zu. Für welche Veranstaltung gilt die Versicherung? Der Versicherungsschutz gilt für alledie jeweils versicherte Veranstaltungen, die mit der Dauerkarte besucht werden können. Wann beginnt und wann endet die Versicherung? Der Versicherungsschutz beginnt für den Karteninhaber mit dem Erwerb der Dauerkarte und endet mit dem letzten Spiel, für das die Dauerkarte gilt. tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie vor Veranstaltungsbeginn gezahlt wurde. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags für die gebuchte Veranstaltung; endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der versicherten Veranstaltung.; Wann ist die Prämie zu zahlen? Die Prämie ist gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen.Die Prämie für die Versicherung wird aus dem geleisteten Kaufpreis gezahlt. Wann zahlt die ELVIA die Entschädigung? Hat die ELVIA die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat? Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die ELVIA über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen Ersatzansprüche an die ELVIA abzutreten. Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung? Die ELVIA wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalls versucht, die ELVIA durch unzutreffende Angaben über Umstände zu täuschen, die für die Leistungspflicht nach Grund und/oder Höhe von Bedeutung sind; den geltend gemachten Anspruch nach Ablehnung der Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend macht. Die Frist beginnt erst, nachdem die ELVIA den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Welches Gericht ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig, welches Recht findet Anwendung? Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der Sitz des Vermittlers. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Bitte beachten Sie: Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108 , 53117 Bonn zuständig. Datenschutz: Gemäß § 16 BDSG informieren wir Sie hiermit, dass im Schadenfall die Schadendaten gespeichert und gegebenenfalls an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
[Honigwein Modus an]Bekennender Lutscher und Lions-Fan[Honigwein Modus aus] ***Es gibt ein Leben nach Eishockey***
na, dann wollen mir mal nicht hoffen, das mich in der nächsten saison unerwartet der einberufungsbescheid zum grundwehrdienst ereilt.
In Antwort auf: die Veranstaltung unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittgrundes zu stornieren und das nicht-entwertete Ticket unverzüglich an ELVIA zu senden
d.h. wenn ich wegen einer grippe mal nicht zum eishockey gehen kann, muß ich meine dk abgeben??!!
übrigens, habt ihr euch schon mal die leiste mit den sponsoren auf dem flyer und dem anschreiben angesehen?? macht die postbank jetzt doch weiter?? wir singen blau, wir singen gelb...wir singen blau-gelb edeka...
Wenn ich so Sachen lese, dann pfeif ich doch auf die ca. 2-3 Spiele, die ich höchstens durch Krankheit verpasse! Da is mir der Aufwand deutlich zu hoch!!!! ___________________________________________________________________________ Gruß, THELION
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In Antwort auf: Wenn ich so Sachen lese, dann pfeif ich doch auf die ca. 2-3 Spiele, die ich höchstens durch Krankheit verpasse! Da is mir der Aufwand deutlich zu hoch!!!!
Für mich ist das zum Glück nicht relevand,wenn ich wirklich verhindert wäre würde mein Mann mit der DK in die Eishalle gehen
Der Puck ist rund,das Eis ist weiß,das Spiel ist heiß